Armut

Vorgelagerte Leistungen (A06)

Wohngeld, Kinderzuschlag und BAföG sind steuerfinanzierte Leistungen, die als vorrangige Leistungen die Hilfebedürftigkeit und damit den Bezug von Grundsicherungsleistungen vermeiden sollen.

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Jahr200720082009201020112012201320142015201620172018201920202021
Wohngeldempfängerhaushalte60663910071061903783665565460631592548504618595
Kinderzuschlagsberechtigte3646109119119112105968383958891276293
BAföG-Empfänger806822873916963979959925870823782727680639623

Quellen: Wohngeld- und Bildungsstatistiken, Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Definition

Der Indikator stellt die Zahl der Empfänger dar, welche die steuerfinanzierten Leistungen Wohngeld, Kinderzuschlag und BAföG beziehen. Wohngeld und Kinderzuschlag können kombiniert bezogen werden, so dass sich die Zahl der Empfänger an dieser Stelle überschneidet.

Hinweise zur Interpretation

Die Leistungen Wohngeld und Kinderzuschlag sollen vor Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder II schützen. Das Wohngeld ist ein wichtiger Bestandteil der Wohnungs- und Mietenpolitik. Es wird gewährt, damit einkommens­schwächere Haushalte mit einem Einkommen oberhalb der Grundsicherung die Wohnkosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum tragen können. Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung vor allem für erwerbstätige Eltern, die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um den Bedarf der ganzen Familie zu decken. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 205 Euro pro Kind und Monat. Das BAföG stellt dagegen ein spezielles Sozialleistungssystem dar, das Möglichkeiten und Grenzen einer individuellen Förderung für Studierende grundsätzlich abschließend regelt, für Schüler bestimmter Schulformen und Jahrgangs­stufen aber Regelungsspielraum für landesrechtliche Regelungen lässt. Für bestimmte Schülergruppen sowie für bei ihren Eltern wohnende Studierende ist ggf. aber auch aufstockende Förderung nach dem SGB II möglich. Auch in bestimmten Lebenssituationen der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger z. B. bei Schwangerschaft und als Alleinerziehende können ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommen.

Quellen:
Wohngeld- und Bildungsstatistiken, Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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